Wenn der Notar bei dem notariellen Termin zu einem Immobilienkauf auf Mallorca Sie fragt, welchen Güterstand Ihre außerhalb von Spanien geschlossene Ehe hat und er mit fragendem Blick unter anderem die Gütergemeinschaft („comunidad de bienes)“ erwähnt, dann sind Sie vielleicht versucht, zustimmend zu nicken, denn schließlich haben Sie keine Gütertrennung („separación de bienes“) vereinbart und der Begriff der Gütergemeinschaft scheint daher zu passen.
Der eheliche Güterstand ist jedoch ein in der Praxis häufig unterschätzter Fallstrick.
Vielen Ehepaaren ist nach jahrzehntelanger Ehe offensichtlich nicht bewusst, welchen Güterstand sie einst bei der Eheschließung tatsächlich gewählt haben.
Wenn die Ehe nicht in Spanien geschlossen wurde, regelt im Normalfall das Heimatrecht der Ehegatten den Güterstand. Hier soll erwähnt werden, dass es aktuelle auf EU-Ebene gesetzliche Bestrebungen über eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der ehelichen Güterstände gibt. Die Verordnung 2016/1103 soll dazu beitragen, dass es zu einer engeren Zusammenarbeit beispielsweise im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen des ehelichen Güterstandes kommt. Die Verordnung wurde am 8. Juli 2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und muss ab dem 29. Januar 2019 von den beteiligten Mitgliedsstaaten angewendet werden.
Zurückkommend auf die eingangs geschilderte Situation im Notartermin kann man folgende eheliche Güterstände unterscheiden: Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sind die beiden Extrempunkten des ehelichen Güterstandes. Die Gütergemeinschaft vereinheitlicht das Vermögen der Ehegatten, d.h. es kommt bei Eheschließung zu einer Verschmelzung der Vermögen beider Ehegatten; die Gütertrennung bewirkt das Gegenteil, also eine strikte Trennung der Vermögenswerte der Ehepartner. Diese beiden Güterstände müssen beispielsweise in Deutschland durch einen Ehevertrag notariell beurkundet werden.
Dazwischen liegt nach deutschem Recht der gesetzliche Güterstand, die sogenannte Zugewinngemeinschaft, was in der spanischen Notarurkunde folgendermaßen umschrieben wird: „separación de bienes con participación en las ganancias“. Bei der Zugewinngemeinschaft sind die Vermögen grundsätzlich getrennt und nur der nach der Eheschließung erlangte Zugewinn ist auszugleichen. So verwalten bei der Zugewinngemeinschaft die Ehegatten ihr Vermögen selbständig, allerdings ist bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Ableben eines Ehegatten der Zugewinn auszugleichen. Diese Regelung hat zur Folge, dass wenn ein Ehegatte eine vertragliche Verpflichtung eingeht, dadurch der andere Ehegatte nicht notwendigerweise mit verpflichtet wird.
Ist bei der Unterzeichnung der Notarurkunde auf Mallorca nur ein Ehegatte anwesend und unterschreibt er ausschließlich im eigenen Namen und hat er irrtümlich bei der Erwähnung des Worte „comunidad de bienes“ (Gütergemeinschaft) zustimmend genickt, dann ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass der spanische Notar in der Urkunde davon ausgehen musste, dass unterzeichnender und der nicht anwesender Ehegatte zu gleichen Teilen Eigentum an der Immobilie auf Mallorca erwerben. Dies hatte dann zur Folge, dass beide Ehepartner im Grundbuchamt als Eigentümer eingetragen werden.
Der allein unterzeichnende Ehegatte ging natürlich davon aus, dass das Haus in seinem Alleineigentum steht und er beim Verkauf wiederum alleine vor dem Notar erscheinen kann. Will er das Haus später ohne den anderen Ehegatten verkaufen, wird ihn der spanische Notar darauf hinweisen, dass er nicht alleiniger Eigentümer der Immobilie ist und es der Zustimmung des Ehepartners bedarf. Der Irrtum kann sehr unangenehme und kostenaufwendige Rechtsfolgen mit sich bringen: Wird zwischenzeitlich die Scheidung vollzogen und geht derjenige, der beim Kauf alleine unterschrieben hat, in Unkenntnis der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse davon aus, dass das Haus auf Mallorca von dem Scheidungsverfahren nicht betroffen ist, wird er sich die erforderliche Zustimmung zum Verkauf möglicherweise teuer erkaufen müssen. Wird die Zustimmung verweigert, dann muss gegebenenfalls auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft („extinción de condominio“) geklagt werden.
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