Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmälern

Für Baudenkmäler können bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anstelle der linearen Abschreibung erhöhte Absetzungen gemäß § 7i EStG in Anspruch genommen werden. Diese Regelung bietet steuerliche Vorteile für Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden.

Absetzung für Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2003

Bei Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, gilt eine gestaffelte Abschreibung:

9 % jährlich in den ersten acht Jahren ab Fertigstellung

7 % jährlich in den folgenden vier Jahren

Absetzung für Baumaßnahmen vor dem 1. Januar 2004

Für Baumaßnahmen, die vor dem 01.01.2004 begonnen wurden, gelten 10 % Abschreibungen über zehn Jahre.

Maßgeblicher Baubeginn

Der Zeitpunkt des Baubeginns wird entweder durch die Einreichung des Bauantrags oder bei genehmigungsfreien Vorhaben durch das Einreichen der Bauunterlagen bestimmt. Der tatsächliche Baubeginn ist entscheidend, wenn keine Genehmigungspflicht besteht.

Die erhöhten Absetzungen erfordern sowohl die denkmalrechtliche Anerkennung als auch die Erfüllung steuerrechtlicher Voraussetzungen.

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