7h und § 7i EStG – Steuervorteile für Denkmalschutz-Immobilien

Eine Immobilie unter Denkmalschutz bietet nicht nur historischen Wert, sondern auch erhebliche Steuervorteile für Eigentümer. Das Einkommensteuergesetz (§ 7h und § 7i EStG) bietet verschiedene Möglichkeiten, Kosten für den Kauf und die Sanierung von Denkmalschutz-Immobilien steuerlich abzusetzen.

7h EStG – Für Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche:

7h EStG gilt für Immobilien, die in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen liegen. Der Bauträger schließt hierbei einen Sanierungsvertrag mit der Stadt ab, was den Vorteil hat, dass die anerkannten Sanierungskosten schon zu Beginn der Arbeiten feststehen. Die Sanierungsauflagen nach § 7h EStG sind weniger streng, wodurch eine einfache Abwicklung für den Eigentümer möglich ist.

7i EStG – Für Baudenkmäler und Ensembleschutz:

7i EStG regelt die erhöhten Abschreibungen für Baudenkmäler und gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach Landesrecht als Baudenkmal anerkannt sind. Es umfasst auch Gebäude, die Teil eines geschützten Ensembles sind, aber selbst kein Einzeldenkmal darstellen.

Nicht steuerbegünstigte Maßnahmen: Kosten für die Neugestaltung eines Innenhofs oder der Bau einer Tiefgarage werden nicht steuerlich begünstigt.

Sanierungsauflagen: Die Sanierungsauflagen für Einzeldenkmäler nach § 7i EStG sind hoch. Das Denkmalamt erstellt eine vorläufige Bescheinigung über die Höhe der Sanierungskosten zu Beginn der Arbeiten. Die endgültige Bescheinigung erfolgt nach Abschluss der Sanierung, wobei es zu einer Abweichung von etwa 3-5 % der Sanierungskosten kommen kann.

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7h und § 7i EStG:

Altbausubstanz: Für die Altbausubstanz kann die lineare AfA (Absetzung für Abnutzung) angesetzt werden.

Gebäude, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, können jährlich 2 % über 50 Jahre abgeschrieben werden.

Für Gebäude, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, beträgt die Abschreibung 2,5 % über 40 Jahre.

Sanierungskosten: Die Sanierungskosten können wie folgt abgeschrieben werden:

Kapitalanleger: Abschreibung über 10 Jahre.

Eigennutzer: Abschreibung der Sanierungskosten über 12 Jahre.

Fazit:

Die Anwendung von § 7h und § 7i EStG bringt erhebliche Steuervorteile, besonders für Kapitalanleger, die Denkmalschutz-Immobilien erwerben und sanieren.

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