Die Hypothek ist eine dingliche Grundstücksbelastung, die zugunsten eines Gläubigers (Hypothekengläubiger) zur Sicherung einer bestimmten Geldforderung besteht (§ 1113 BGB). Diese Forderung muss eine fest bestimmte Geldsumme betreffen, kann jedoch auch für zukünftige oder bedingte Forderungen gelten (§ 1113 II BGB). Der Grundstückseigentümer muss dulden, dass der Hypothekengläubiger sich durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks befriedigt (§ 1147 BGB), wenn die Forderung nicht erfüllt wird. Neben der Hauptforderung haftet das Grundstück auch für die vereinbarten Zinsen. Die Hypothek kann entweder als Sicherungshypothek oder Verkehrshypothek bestellt werden.
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