Kosten für spezielle Anlagen und Einrichtungen, die in Gebäuden mit vergleichbarer Nutzungsart nicht üblich sind, können nur dann steuerlich bescheinigt werden, wenn sie zu den denkmalbegründenden Merkmalen gehören. Das bedeutet, dass solche Kosten nur dann absetzbar sind, wenn sie den besonderen Charakter eines denkmalgeschützten Gebäudes bewahren oder wiederherstellen.

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