Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten erlaubt, die Nutzung (Erträge) eines Grundstücks zu ziehen. Dieses Recht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Die Bestellung eines Nießbrauchs erfolgt durch Einigung und Übergabe (§ 1032 BGB).
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