Die Reallast stellt eine dingliche Belastung eines Grundstücks dar, bei der der Eigentümer verpflichtet ist, wiederkehrende Leistungen an den Begünstigten zu entrichten (§ 1105 BGB). Diese Zahlungen können aus dem Grundstück selbst generiert werden. Der Eigentümer haftet nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch persönlich für die während seiner Eigentümerdauer fälligen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 1108 BGB). Der Begünstigte kann im Fall von Zahlungsverzug die Zwangsvollstreckung einleiten, etwa durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Eine Reallast kann zugunsten einer bestimmten Person oder des Eigentümers eines anderen Grundstücks eingetragen werden und entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch.

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