Um die Steuervergünstigung frühzeitig in die Finanzierung der Baumaßnahmen einplanen zu können, kann die schriftliche Zusicherung nach § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) in Betracht kommen. Hierbei muss der Bauherr genau angeben, für welche Tatbestände eine Bescheinigung begehrt wird, beispielsweise nach Gewerken oder Bauteilen.

Die schriftliche Zusicherung sollte darauf hinweisen, dass das zuständige Finanzamt letztlich prüft, ob die bescheinigten Aufwendungen als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskosten im Sinne der §§ 7i, 10f und 11b EStG anerkannt werden.

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