Die Planung der Erbfolge ist eines der Hauptanliegen vieler Immobilieneigentümer auf den Balearen.
Der Erbvertrag („pacto sucesorio“) ist ein interessantes Instrument, um eine Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie zu regeln, da der Erbvertrag steuerrechtlich als eine vorweggenommene Erbschaft ausgestaltet werden kann. Teile der Erbmasse können damit bereits zu Lebzeiten mittels eines Vertrages auf die Erben verteilt werden.
Der Erbvertrag ist allerdings nur in bestimmten autonomen Regionen Spaniens zulässig, dazu gehören Aragon, das Baskenland, Galizien, Katalonien und vor allem die Balearischen Inseln.
Das Testament ist anders als der Erbvertrag ein unilaterales Dokument, welches allein vom Willen des Unterzeichnenden abhängt. Falls dieser seiner Meinung ändert, kann er jederzeit ein neues Testament erstellen, welches den vorherigen letzten Willen aufhebt. Der Erbvertrag ist hingegen ein Vertrag und hängt vom Willen aller Vertragspartner ab und ist in der Regel unwiderruflich.
Der Erbvertrag kann vorsehen, dass Vermögenswerte (Immobilien, Aktien etc.) bereits zu Lebzeiten übertragen werden sollen. Man spricht deswegen bei dieser Form des Erbvertrages auch von einer vorweggenommenen Erbschaft („adelantado de la herencia“).
Folgende Punkte sind für den Abschluss des Erbvertrages zwingend zu beachten: Die Vertragspartner müssen in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen. Steuerlich gesehen liegt die Idealkonstellation bei Direktverwandten (Eltern, Kinder) vor. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Ist einer der Unterzeichnenden Spanier, so muss dieser seit mindestens 10 Jahren auf den Balearen wohnen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit („vecindad civil“).
Bei Nichtresidenten kommt es darauf an, ob der Erbvertrag auch in ihrem Heimatland gesetzlich geregelt ist. Das ist zum Beispiel im deutschen Zivilrecht der Fall, so dass deutsche Staatsbürger einen Erbvertrag auf den Balearen beurkunden lassen können.
Es gibt eine Reihe von Steuervergünstigungen, die nach Abschluss des Erbvertrages zur Anwendung kommen. Bei der Übertragung einer Immobilie auf den Balearen per Erbvertrag fällt bei direkten Verwandten bis zu einem Wert von 700.000 € lediglich 1 % Erbschaftssteuer an, während bei einer normalen Schenkung 7 % Schenkungssteuern anfallen würden.
Der Erbvertrag wird laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Vererben gleichgestellt, so dass hier keine Gewinnsteuer im Rahmen der Einkommenssteuer anfällt (sogenannte „plusvalia del muerto“). In der Regel gibt es bei der gemeindlichen Zugewinnsteuer („plusvalia municipal“) eine Vergünstigung („bonificación“) von 95 % bei Erbschaften, wodurch nur 5 % der gesamten plusvalia-Steuern zu entrichten sind. Hier kommt es aber im Einzelfall auf die jeweilige gemeindliche Verordnung an. In der Praxis wenden bestimmte Gemeinden auf den Balearen die Vergünstigungen nur für Residente, jedoch nicht für Nichtresidente an. Diejenigen Personen, die bereits Vermögenssteuer bezahlen, können durch die Übertragung von Vermögen mittels des Erbvertrags ihre Vermögenssteuer senken. Die Vermögenssteuer kommt ab einem Vermögen von 700.000 € zur Anwendung.
Beispielsfall:
Ein residenter Hauseigentümer, der seit 30 Jahren auf den Balearen lebt, überträgt an seinen Sohn, der in Deutschland wohnt, eine in Sta. Eulalia gelegene Immobilie im Wert von 500.000 € im Wege des Erbvertrages. Der Vater hat ein Nettovermögen von 3 Millionen Euros. Die Erbschaftssteuer beträgt 1 % nach Abzug des Freibetrages von 25.000 €.
Da der Sohn Nichtresidenter auf den Balearen ist, muss der Erbvertrag in Madrid versteuert werden. Auf die gemeindliche plusvalia-Steuer sollte es im Regelfall eine Ermäßigung von 95 % geben. Der Vater muss keinerlei Gewinn versteuern und er kann die jährlich anfallende Vermögenssteuer um einige Tausend Euros senken.
Dieses Fallbeispiel beleuchtet eindeutig, dass man durch rechtzeitige Gestaltung und Beratung am Ende Steuergelder sparen kann.
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