Einheitsbewertung und Denkmalschutz: Auswirkungen auf die Grundsteuer

Die Einheitsbewertung eines Grundstücks hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Insbesondere bei denkmalgeschützten Immobilien kann es zu einer Ermäßigung des Grundstückswerts kommen, was die Grundsteuer entsprechend reduziert.

Ermäßigung aufgrund von Denkmalschutz

Wenn ein Gebäude vollständig unter Denkmalschutz steht, wird der Grundstückswert pauschal um 5 % ermäßigt. Diese Ermäßigung berücksichtigt die wertmindernden Auswirkungen, die durch die Erhaltungspflicht und das Veränderungsverbot der bestehenden Bausubstanz entstehen. Sollte nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass die denkmalrechtlichen Beschränkungen den Verkaufspreis im Falle einer Veräußerung erheblich mindern, kann der Grundstückswert sogar um bis zu 10 % reduziert werden.

Teilweise unter Denkmalschutz stehende Gebäude

Steht nur ein Teil der Gebäude oder nur bestimmte Bauteile (wie z. B. eine Fassade) unter Denkmalschutz, wird der Abschlag entsprechend geringer ausfallen. Die genaue Höhe der Ermäßigung hängt davon ab, wie stark die denkmalrechtlichen Beschränkungen den Wert des Grundstücks beeinflussen.

Nachweis der Denkmalschutzbeschränkungen

Für die Einheitsbewertung ist der Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste oder die vorläufige Unterschutzstellung erforderlich, um nachzuweisen, dass das Grundstück oder Teile davon unter Denkmalschutz stehen. Dieser Nachweis wird im Feststellungsverfahren herangezogen, um die entsprechende Ermäßigung des Grundstückswerts festzulegen.

Fazit

Die Einheitsbewertung berücksichtigt die besonderen Anforderungen und Beschränkungen des Denkmalschutzes, was zu einer Ermäßigung des Grundstückswerts und damit der Grundsteuer führt. Dies stellt eine finanzielle Entlastung für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien dar, die durch die Erhaltungspflichten zusätzliche Belastungen tragen müssen.

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