Ein Gebäude oder Gebäudeteil kann nur dann von steuerlichen Vergünstigungen profitieren, wenn es sich um ein geschütztes Baudenkmal gemäß des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) handelt. Dies ist gegeben, wenn das Objekt nach § 3 DSchG in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 DSchG vorläufig unter Schutz steht. Um von der Steuervergünstigung zu profitieren, muss die Denkmaleigenschaft vor Beginn der Baumaßnahmen festgestellt worden sein. Dies gewährleistet eine frühzeitige Beratung und ermöglicht der Denkmalbehörde, das Bauvorhaben rechtzeitig zu beeinflussen und denkmalrechtliche Genehmigungen zu erteilen.
Erhöhte Abschreibungen gelten auch für Gebäude, die selbst kein Baudenkmal sind, aber in einem ausgewiesenen Denkmalbereich liegen. Solche Bereiche werden gemäß §§ 5 und 6 Abs. 4 DSchG durch eine besondere Satzung oder einen Bebauungsplan festgesetzt. In diesem Fall sind jedoch nur die Kosten für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes begünstigt, insbesondere für Arbeiten an der Außenhaut. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der Denkmalbehörde in Kontakt zu treten, um Details abzuklären.
Falls während des Abschreibungszeitraums die Denkmaleigenschaft oder der Status des Denkmalbereichs aufgehoben wird, informiert die Untere Denkmalbehörde das Finanzamt. Ab diesem Zeitpunkt können keine erhöhten Absetzungen mehr vorgenommen werden.
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