Im Sinne der §§ 7 i Abs. 1 Satz 4 und 11 b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezeichnet der Begriff „Gebäudegruppe oder Gesamtanlage“ in Nordrhein-Westfalen den Denkmalbereich. Innerhalb eines solchen Denkmalbereichs können Aufwendungen für bestehende Gebäude, die selbst kein Baudenkmal darstellen, steuerlich begünstigt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die baulichen Maßnahmen erforderlich sind, um das schützenswerte äußere Erscheinungsbild des Denkmalbereichs zu erhalten.
Sollte lediglich der öffentliche Straßenraum geschützt sein, können Aufwendungen für Baumaßnahmen an der Rückseite des Gebäudes oder im Inneren, wie beispielsweise der Einbau eines Badezimmers, nicht steuerlich gefördert werden – selbst wenn sie einer sinnvollen Nutzung des Gebäudes dienen. Ebenso sind Aufwendungen für Neubauten innerhalb des Denkmalbereichs nicht begünstigt.
Ausnahmen bestehen jedoch für Baumaßnahmen an Gebäuden, die das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs beeinträchtigen. Solche Aufwendungen sind dann bescheinigungsfähig, wenn das betreffende Gebäude denkmalrechtlichen Auflagen unterliegt und die Baumaßnahmen dazu beitragen, diese Auflagen zu erfüllen.
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