Das spanische Verfassungsgericht („Tribunal Constitucional“) hat in seinem Urteil von Ende Oktober 2021 die Methode zur Berechnung der plusvalía-Steuer für unzulässig erklärt.

Das hat zur Konsequenz, dass die Gemeinden bis auf Weiteres diese Steuer nicht mehr einziehen können.

Die gemeindliche plusvalía besteuert den Wertzuwachs des Grund und Bodens bei einer Übertragung, die Aufbauten bleiben hierbei außer Betracht. Die korrekte gesetzliche Bezeichnung der plusvalía lautet „Steuer auf den Wertzuwachs von erschlossenen Grundstücken“ (“Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana“).

Die „plusvalía“ ist eine Gemeindesteuer, deren Einnahmen in voller Höhe den Gemeindekassen zugeführt werden. Wenn man im Vorfeld eines Immobilienverkaufs die Höhe der anfallenden plusvalia-Steuer ermitteln möchte, kann man auf der Webseite https://www.foro-ciudad.com/plusvalia-municipal.php die zuständige Gemeinde, den Katasterwert des Grundstücks und den Zeitraum von der Anschaffung bis zum Verkauf eingeben und erhält den aktuell zu bezahlenden Steuerbetrag.

Bereits vor 4 Jahren hat das spanische Verfassungsgericht einen grundsätzlichen Rückforderungsanspruch für diejenigen Fälle festgelegt, in denen ein Immobilienverkauf erfolgte, ohne dass ein Gewinn erzielt wurde. Nach Ansicht des Gerichts sollten die Gemeinden unter diesen Umständen keine plusvalía fordern. Das Verfassungsgericht hat eine Rückzahlungsverpflichtung nur für die Fälle entschieden, in denen überhaupt kein Wertzuwachs erzielt wurde, nicht aber diejenigen Konstellationen, in denen der Wertzuwachs geringer ist als von der Gemeinde angenommen. Da die Gemeinden jedoch eigene Berechnungsgrundlagen (Katasterwert, Anzahl der Jahre und Koeffizient) haben, richten sich die Gemeinden standardmäßig weiterhin nicht nach der Differenz zwischen Anschaffungs- und Verkaufspreis (anders als bei der Einkommensteuer). Der Steuerzahler musste zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs den Nachweis erbringen, dass zum einen zwischen dem damaligen Erwerb und jetzigem Verkauf kein Wertzuwachs erzielt wurde und zum anderen, dass der Anspruch noch nicht verjährt war (Verjährung: 4 Jahre plus 30 Tage nach Übertragung der Immobilie).

Das Urteil des Verfassungsgerichts erklärt nunmehr Teile des Gesetzes, welches die Berechnung der Bemessungsgrundlage der plusvalía regelt, für „verfassungswidrig und nichtig“. Die Gemeinden müssen die tatsächliche Wertentwicklung des Grundstücks, auf dem das Haus gebaut wird, berücksichtigen. Es bleibt die Veröffentlichung des endgültigen Volltextes des Urteils abzuwarten, aber die Gemeinden werden diese Steuern so lange nicht mehr einziehen können, bis der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung korrigiert. Daher wird die plusvalía vorläufig bis zur Gesetzesänderung gestrichen.

Das Urteil öffnet den Steuerzahlern die Möglichkeit, bereits angefochtene Steuern zurückzuverlangen. Es bestehen indessen Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Ansprüche. Die Mehrzahl der Verbraucheranwälte gehen davon aus, dass das Urteil nur diejenigen Fälle betrifft, in denen bereits in den letzten 4 Jahren ein Einspruch eingelegt wurde. Das Urteil hat jedoch keine rückwirkende Wirkung, wenn die Einlegung eines Einspruchs verjährt oder diese in der Vergangenheit zurückgewiesen wurde. Damit verschließt sich den Steuerzahlern in vielen Fällen die Möglichkeit, den in den letzten Jahren zu Unrecht gezahlten Betrag von der Gemeinde einzufordern.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die plusvalía von nun an bis zu einer Gesetzesänderung nicht von den Gemeinden erhoben werden darf. Das Urteil kann man als Ausdruck des Verdrusses mit dem Gesetzgeber verstehen, der es in den letzten vier Jahre nicht geschafft hat, die Regeln zur Berechnung der plusvalía an die geltenden Bestimmungen zur staatlichen Gewinn- und Einkommensteuer anzupassen.

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