Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, wie z.B. das Erbbaurecht, sind im Grundbuch erfasst. Das Grundbuch wird von den Grundbuchämtern geführt, die in der Regel den Amtsgerichten zugeordnet sind. Jedes Grundstück unterliegt der Pflicht zur Eintragung ins Grundbuch, was als Grundbuchzwang bezeichnet wird.
Das Grundbuch besteht aus einzelnen Grundbuchblättern, die für jedes eigenständige Grundstück angelegt werden. Jedes Grundbuchblatt hat eine laufende Nummer und ist Teil eines Bandes, in dem alle Grundstücke eines Bezirks zusammengefasst sind.
Personen mit einem berechtigten Interesse, wie zum Beispiel Käufer, haben das Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Notare sind von dieser Interessensdarlegung befreit. Alle Urkunden und Verfügungen, die mit dem Grundbuch in Zusammenhang stehen, werden in sogenannten Grundbuchakten gesammelt.
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