Grunddienstbarkeiten sind dingliche Rechte, die es dem Berechtigten ermöglichen, ein fremdes Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen. Diese Nutzungseinschränkungen betreffen in der Regel den Eigentümer des belasteten Grundstücks, indem er bestimmte Handlungen unterlassen muss.
Es gibt zwei Formen von Dienstbarkeiten: Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. Beide haben denselben Inhalt gemäß § 1018 BGB. Der Unterschied liegt in der Person des Berechtigten:
- Grunddienstbarkeit: Der Berechtigte ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks (das sogenannte „herrschende Grundstück“). Diese Dienstbarkeit ist somit an das Grundstück gebunden und wird beim Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer übertragen.
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit: Diese Dienstbarkeit wird für eine bestimmte Person bestellt, unabhängig davon, ob diese Grundstückseigentümer sind. Sie ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod der Person oder einer vereinbarten Bedingung.
Damit eine Grunddienstbarkeit wirksam ist, muss sie dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks Vorteile bringen (§ 1019 BGB). Die Entstehung erfolgt durch Einigung der Parteien und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Optional kann auch ein Herrschvermerk im Grundbuch des herrschenden Grundstücks eingetragen werden.
Haftungsausschluss: home4you übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für mögliche Fehler oder Auslassungen in den bereitgestellten Inhalten.
