Seit August 2015 gilt das neue EU-Erbrecht, welches das gesamte Erbrecht bei Berührungen von Erbfällen in den Mitgliedstaaten der EU (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) regeln soll.
Einer der wichtigsten Aspekte der EU-Erbrechtsverordnung betrifft auch auf Ibiza ansässige EU-Bürger. Diese Personengruppe von Residenten in Spanien sollte in einem Testament eine Rechtswahl bezüglich des anzuwendenden Erbrechts vornehmen. Wer keinen festen Wohnsitz in Spanien hat, braucht nicht notwendigerweise tätig zu werden.
Die residenten EU-Bürger haben möglicherweise bereits in der Vergangenheit von einem Notar oder Rechtsanwalt ein Testament ausarbeiten lassen und dieses Testament enthält Regelungen, die nach ihrem Tod umgesetzt werden sollen. Seit diesem Sommer hat sich aber aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung eine entscheidende Veränderung vollzogen: Für das Testament ist nicht mehr das Heimatrecht, sondern das spanische Recht anwendbar, denn es gilt das Erbrecht des Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Da der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ gesetzlich nicht definiert ist, muss er in der Praxis ausgelegt werden. Wenn der Erblasser in den Jahren vor seinem Ableben zwischen Ibiza und Deutschland hin- und her pendelt, kommt es darauf an, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. In vielen Fällen werden die Umstände auf Ibiza als „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ hinweisen. Das bedeutet, dass seit August spanisches Erbrecht gilt, unabhängig davon, ob ein Testament errichtet wurde oder nicht.
Das spanische Erbrecht gilt nicht für das gesamte Staatsgebiet, sondern ist je nach autonomer Region in Foralrechte aufgeteilt. Das Erbrecht fällt deshalb in Andalusien, Katalonien oder auf den Balearen sehr unterschiedlich aus. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass nach der gesetzlichen Erbfolge in Spanien nur die Kinder erben und der überlebende Ehepartner ein Niesbrauchsrecht hat. Das für Ibiza und Formentera geltende Foralrecht sieht jedoch vor, dass der überlebende Ehepartner noch nicht mal ein Niesbrauchsrecht zusteht! Der Erblasser kann nur über einen Teil seines Nachlasses verfügen, für einen wesentlichen Anteil gelten die gesetzlichen Regelungen, die auch nicht durch ein Testament außer Kraft gesetzt werden können.
Glücklicherweise lässt die EU-Erbrechtsverordnung zu, eine Rechtswahl zu treffen. Man kann allerdings nicht jedes beliebige Recht wählen, sondern nur ein Erbrecht, zu welchem der Erblasser einen eindeutigen Bezug hat.
Was bedeutet das in der Praxis? Für fast alle residenten EU-Bürger auf Ibiza ist ein Testament mit einer Rechtswahl notwendig, wenn man verhindern möchte, dass im Erbfall spanisches Recht zur Anwendung kommt.
Bitte des Weiteren in Bezug auf das neue spanische Erbschaftssteuerrecht beachten: Anfang 2015 ist die Diskriminierung von Nichtresidenten in Spanien bei Erbschaften und Schenkungen gesetzlich aufgehoben worden. Nichtresidente auf Ibiza können nunmehr in den Genuss der Steuervergünstigungen des balearischen Erbschafts- und Schenkungsrechts kommen, falls die Immobilie, die in die Erbmasse fällt, sich auf den Balearen befindet. Für Erben 1. Ordnung (Kinder, Eltern) fallen lediglich 1 Prozent Erbschaftssteuern an, bei Schenkungen sind es 7 Prozent Schenkungssteuern. Außerdem können diejenigen Erben 1. Ordnung, die in den vergangenen Jahren zuviel Erbschaftssteuer gezahlt haben, beim zuständigen Finanzamt in Madrid einen Antrag auf Rückzahlung der Erbschaftssteuern stellen.
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